Seit März 2013 gelten auch Kinder, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm geboren werden, als Menschen. Das bedeutet, dass auch diese Kinder beim Standesamt erfasst werden können, mit einem offiziellen Vornamen und einem Geburtstag – so können die Eltern ihre Sterne auf Wunsch auch beerdigen. Einen Anlaufpunkt zu haben, ist für viele Mütter wichtig, denn egal wie groß das Baby ist oder wie lange sie es unter ihrem Herzen getragen haben, es ist und bleibt ein Wunder, was zum Familienleben dazu gehört.

BESTATTUNGEN

In Deutschland unterliegt das Bestattungsrecht den einzelnen Bundesländern. Das bedeutet,
dass die Regelungen sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden – und sich auch
immer wieder verändern. Für Sternenkinder ab einem Gewicht von 500 g (in Hamburg und
Berlin ab 1000 g, in Hessen ab der vollendeten 24. SSW) und für Lebendgeburten besteht
allerdings in Deutschland Bestattungspflicht. Die Bestattung kann entweder in einem
Familiengrab, einem eigenen Kindergrab oder in einem gemeinsamen Grab mit anderen
Sternenkindern stattfinden.

Gemeinsame Bestattungen werden meist von der Entbindungsklinik zu mehreren
festen Terminen im Jahr organisiert. Auch das Agaplesion Ev. Klinikum Schaumburg
bietet Sammelbestattungen auf dem Friedhof an der Gedenkstätte für Sternenkinder in
Obernkirchen an. Fragen hierzu können am besten das Pflegepersonal oder die Seelsorge
beantworten.

Wie jede verstorbene Person, darf auch ein Baby mit nach Hause genommen werden, um
sich in Ruhe von ihm zu verabschieden. In den meisten Bundesländern dürfen Verstorbene
maximal 36 Std. bei den Angehörigen zu Hause
bleiben. Dazu muss ihr Baby in der Regel von einem Bestatter überführt werden. Es gibt keinen
Grund zur Eile – verabschieden Sie sich in Ruhe von Ihrem Kind und schaffen Sie sich möglichst
viel Raum, diesen Abschied zeremoniell zu Ihnen und Ihrer Situation passend zu begehen!

Für Kinder unter 500 g ist die Situation in Deutschland wesentlich unübersichtlicher. Allen
Bundesländern gemein ist, dass Eltern ein Recht auf die Bestattung ihres Kindes haben, auch
wenn es weit unter 500 g wiegt – in manchen Bundesländern gilt dieses Recht allerdings
erst ab der 12. Schwangerschaftswoche. Dies ist in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der
einzelnen Bundesländer geregelt:
In NRW besteht eine Bestattungspflicht für alle Kinder – egal wie klein diese sind. (Nordrhein-
Westfalen (§8 Abs. 2 [2]), die Bestattung kann von den Eltern als individuelle Bestattung
organisiert werden oder in gemeinsamen Sternenkindbestattungen, die in der Regel von den
Entbindungskliniken durchgeführt werden.
In Niedersachsen gibt es für Kinder unter 500 g keine Bestattungspflicht (Stand Februar 2019):

Allerdings gehören Niedersachsen und NRW zu den 10 Bundesländern, in denen eine Pflicht
besteht, die Eltern auf das Bestattungsrecht hinzuweisen:
• Niedersachsen (Wenn die Trennung von Kind und Mutter in Gegenwart eines Arztes/Ärztin
oder in
einer medizinischen Einrichtung erfolgt ist) (§8 Abs. 2 [2])
• Nordrhein-Westfalen (§14 Abs. 2 [2])

NAMEN

Wer kennt es nicht? “Wie heißt er/sie?“ Eine der ersten Fragen, die Eltern mit kleinen Kindern
bewegen. Ein Name macht einen Menschen zu einem ganz einzigartigen Wesen, macht
seine Individualität greifbar. Auch ein Sternenkind ist ein ganz einzigartiges Kind. Vielleicht
hat es schon längst einen Namen. Dann kann es hilfreich sein, diesen Namen auch aktiv zu
verwenden. Sprechen Sie das Kind mit Namen an, reden Sie über es mit seinem Namen.
Auch nach der Geburt eines Sternenkindes haben die Eltern die Möglichkeit, in Ruhe einen
Namen zu finden, der zu ihm passt. Bei einer Tod- oder Lebendgeburt im Sinne des Gesetzes
(eine Lebendgeburt laut Gesetz liegt dann vor, wenn ein Kind bei seiner Geburt einen
Herzschlag aufweist ODER die Nabelschnur pulsiert ODER es mindestens einen Atemzug
macht- unabhängig vom Gewicht) wird eine Geburts- und Sterbeurkunde beim Standesamt
ausgestellt. Bei einem fehlgeborenen Kind laut Gesetz (also ein Kind unter 500 g ohne
Lebenszeichen) haben die Hinterbliebenen die Möglichkeit, ebenfalls beim Standesamt eine
Bescheinigung über ihr Kind ausstellen zu lassen. Dies ist freiwillig und enthält,
je nach Bekanntheit, das Geschlecht und den Namen des Kindes. Diese Bescheinigung kann
unbegrenzt rückwirkend ausgestellt werden.
(§ 31 der Personenstandsverordnung vom 15.5.2013).

MUTTERSCHUTZGESETZ

Mütter, deren totgeborene Kinder mehr als 500 g wiegen, haben Anspruch auf die gesetzlich
übliche Mutterschutzfrist (8 Wochen bzw. 12 Wochen bei einer Frühgeburt (vor der 37. SSW
bzw. unter 2500 g – dies gilt auch für totgeborene Babys). Sie dürfen allerdings auf Wunsch
und explizites Verlangen auf diese Frist verzichten. Hat ein Kind weniger als 500 g, gibt es
leider kein Recht auf eine Mutterschutzfrist, weil es sich dabei offiziell um eine Fehlgeburt
handelt – und das Mutterschutzgesetz hier nicht gilt. Die Mutter kann sich jedoch von ihrem
Arzt so lange krankschreiben lassen, wie sie nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
Mit der Reformierung des Mutterschutzgesetzes 2018 ergab sich allerdings eine wesentliche
Änderung:
Für Mütter eines Kindes, das nach der 12. SSW geboren wurde, gilt, unabhängig von Gewicht
und Lebenszeichen des Kindes, eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Monaten. Damit ist die
Mutter nach der Entbindung ihres Sternenkindes ebenso vor einer Kündigung geschützt wie
alle Mütter nach der Entbindung.

RÜCKBILDUNG

Die Rückbildung kann sehr schnell gehen, wenn die Schwangerschaft nur sehr kurz dauerte
und “komplikationslos“ zu Ende ging, es kann aber auch ebenso lange dauern wie bei jeder
anderen Entbindung auch. Gezielte Übungen zur Rückbildung sind dabei für jede Frau wichtig,
egal wie lange die Schwangerschaft gedauert hat. Dabei liegt der Fokus auf der Kräftigung
der Bauch- , Beckenboden- und Rückenmuskulatur in Verbindung mit einer bewussten
Atmung. Die Übungen bringen die durch die Schwangerschaft veränderte Körperstatik
wieder ins Gleichgewicht und helfen, die eigene Mitte zu stärken. In vielen Großstädten gibt
es Rückbildungskurse nur für Frauen nach einer Tod-/Fehlgeburt. Auch hier in Schaumburg
gibt es den Kurs „Bewegung und Begleitung nach stiller Geburt“ der sich an Mütter von in
der Frühschwangerschaft, während oder kurz nach der Geburt verstorbenen Babys richtet.
(siehe Angebote – LINK!) Eine Hebamme kann der Mutter zudem Übungen für Zuhause
zeigen. Außerdem gibt es, laut Gesetz, die Möglichkeit, sich vom Gynäkologen individuelle
Rückbildungsübungen bei einem Physiotherapeuten verschreiben zu lassen, sodass man nicht
an einem Gruppenkurs teilnehmen muss.

HEBAMMENVERSORGUNG

Ganz wichtig: Nach einer Fehl- oder Todgeburt, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer,
steht der Mutter gesetzlich eine Betreuung durch eine Hebamme zu, die ganz normal über die
Krankenkasse abgerechnet werden kann.